Tag des Lebens des Bistums Chur

 





Beihilfe zum Suizid in der Schweiz - Hintergrundinformationen

4.6.2011

Dignitas

Seit 1998 bis und mit 2010 hat Dignitas nach eigenen Angaben 1‘138 Personen zum Selbstmord verholfen. Die meisten Sterbewiligen kommen Aus Deutschland, Grossbritannien, Frankreich, Österreich und Italien. Der Anteil der Schweizer beträgt für diesen Zeitraum 12.4 %. Dignitas wurde immer wieder wegen ihrer Praxis kritisiert. Oft wird den ausländischen Suizidwilligen kurz nach der Einreise in die Schweiz die tödliches Dosis gegeben. Dabei gab es auch Unstimmigkeiten mit der Lagerung des Tötungsmittels. Es wurde bekannt, dass die Verschreibung des tödlichen Mittels durch einen Arzt umgangen wurde, indem sich die Personen mit Helium erstickten.

Statistik 1998-2010: www.dignitas.ch/images/stories/pdf/statistik-ftb-jahr-wohnsitz-1998-2010.pdf

Exit

EXIT zählt laut eigenen Angaben 55‘000 Mitglieder (Ende April). Im Jahr 2010 wurden 257 Mitgliedern Beihilfe zum Suizid geleistet, im Jahr 2009 waren es 217. Am 7. Mai 2011 hat die Vereinigung EXIT anlässlich ihrer Jahresversammlung die Statuten wie folgt ergänzt: «EXIT setzt sich dafür ein, dass betagte Menschen einen erleichterten Zugang zum Sterbemittel haben sollen.» Damit will sich EXIT laut Medienmitteilung für eine «grössere Sterbefreiheit» einsetzen. Laut EXIT ändert sich an der gegenwärtigen Praxis nichts, doch muss die Absicht zu denken geben, dass betagte Patienten künftig aufgrund ihres Alters einen erleichterten Zugang zum Sterbemittel erhalten könnten.

Beihilfe zum Suizid 1998-2010

 

Die Zahlen sind den Statistiken der Organisationen und/oder Publikationen des Bundes entnommen. Von Exit sind trotz der stets beteuerten Transparenz nicht alle Zahlen zugänglich, zum Teil sogar nur via Medienberichte. Exit der Deutschweiz und Exit der Westschweiz haben seit 1998 mindestens 1691 Suizidbeihilfen geleistet. Da bei Exit Deutschweiz drei Jahre fehlen und bei Exit Westschweiz die Zahlen nur von drei Jahren bekannt sind, dürfte die Gesamtzahl der Suizide 2‘000 übertreffen.

Kooperation der Oberstaatsanwaltschaft Zürichs mit Exit

Im Juli 2009 unterzeichnete die Oberstaatsanwaltschaft Zürichs eine Vereinbarung mit Exit, welche die Beihilfe zum Suizid genauer regelte, von der Lagerung der Tötungsmittel bis zur Einflussnahme auf die Untersuchung der aussegewöhnlichen Todesfälle, d.h. die Strafprozessordnung. HLI-Schweiz, die Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz (VKAS) und die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik (SGB) haben die Vereinbarung beim Bundesgericht juristisch angefochten. Am 16. Juni erklärte das Bundesgericht die Vereinbarung als nichtig. Es wurde bemängelt, dass die Vereinbarung darauf hinausläuft, die Suizidbeihilfe sogar in sehr heiklen Belangen wie psychischen Krankheiten, fortschreitender Demenz und Sonderfällen wie Doppelsuizide und suizidwilligen, jungen Personen zu rechtfertigen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Meinungen in der Lehre über die Urteilsfähigkeit der Betroffenen weit auseinandergehen. Sie betonten auch, dass „Erkenntnisse der Suizidforschung und die Erfahrungen von Fachpersonen zeigen, dass der Suizidwunsch regelmässig Ausdruck einer existenziellen Krisensituation ist und kaum Zeugnis eines in sich abgeklärten und gefestigten Willens.“ Zu Recht wird auch auf die Labilität des Todeswunsches bei Schwerkranken hingewiesen. Die Richter erklärten, dass die umstrittene Vereinbarung gegen das Betäubungsmittelrecht, das Strafrecht sowie die Eidgenössische Strafprozessordnung verstosse. Bei ausserordentlichen Todesfällen, wozu auch assistierte Suizide zählen, werde von vorneherein ein Untersuchungsverfahren ausgeschlossen. Zudem weicht die Vereinbarung sogar von der sonst gültigen Weisung der Oberstaatsanwaltschaft über Abklärungen bei ausserordentlichen Todesfällen ab. Es wurde auch festgestellt, dass für vertragliche Vereinbarungen von Strafverfolgungsbehörden mit Privaten schlicht jegliche gesetzliche Grundlage fehle.
Zusammenfassend kam das Bundesgericht zu folgendem Schluss: „Der Mangel, mit dem die Vereinbarung ... behaftet ist, ist nicht nur offensichtlich, sondern auch gravierend. Dabei fällt ins Gewicht, dass sowohl das Recht auf Leben wie auch die persönliche Freiheit in einem zentralen Bereich betroffen sind.“ Das Gericht hält zudem fest, dass das Recht auf Leben als fundamentales Grundrecht Ausgangspunkt und Voraussetzung für alle andern Grundrechte bilde.

EJPD arbeitet Botschaft zur organisierten Beihilfe zum Suizid aus

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement arbeitet derzeit eine eine Botschaft über die organisierte Beihilfe zum Suizid aus. Sie war auf Ende 2010 angekündigt. Aufgrund einer Vernehmlassung wird nun kein Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid angestrebt, sondern der Bundesrat will die Festelgung von Sorgfaltspflichten für Mitarbeitende von Suizidhilfeorganisationen.

Zu begrüssen ist die Förderung von Pallitative Car, welche die Betreuung und die Behandlung von Menschen mit unheilbaren, lebensbedrohlichen und/oder chronisch fortschreitenden Krankheiten umfasst. Sie beugt Leiden und Komplikationen vor und beinhaltet medizinische Behandlungen, pflegerische Interventionen, sowie psychologische, soziale und seelsorgliche Unterstützung.

 

 

 

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